Satzung des Angeln in Jena e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Angeln in Jena e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Jena, Thüringen. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne § 21 BGB.
Der Gerichtsstand ist Jena.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von Extremismus.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angler:innen, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
Seine Ziele will er erreichen durch:
Hege und Pflege des Fischbestandes, unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes und der besonderen Aspekte des Naturschutzes sowie der dazu relevanten gesetzlichen Bestimmungen;
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes;
Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln, dem Naturschutz und dem Tierschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Lehrgänge, Vorträge, Fachtagungen usw.
Zur Verwirklichung dieser Aufgaben arbeitet der Verein im Rahmen seiner bestehenden Mitgliedschaft mit existierenden Dachverbänden und anderen Vereinigungen, Vereinen mit gleichen Zielen zum Wohle seiner Mitglieder und zur Gestaltung vielfältiger Angelmöglichkeiten zusammen.
Der Verein setzt sich für den Naturschutz und insbesondere für den Schutz der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Gesundheit seiner Mitglieder ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe sowie ähnliche Bestrebungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Hiervon unberührt sind Zuwendungen im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Die Gewährung der gesetzlichen Ehrenamtspauschale oder Anteile davon zur Vergütung geleisteter Arbeit setzt einen Vorstandsbeschluss dazu voraus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
§ 3 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist das oberste Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer:innen,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Abstimmung über dessen Entlastung,
Abstimmung über Haushaltsplan und Gebührenordnung, sowie sonstiger barer und unbarer Leistungen,
Satzungsänderungen,
Abstimmung über die vom Vorstand und von interessierten Mitgliedern erstellten Gewässerordnungen. Für gemeinsam befischte Gewässer sind Richtlinien zu beschließen, welche im Rahmen der Einflussmöglichkeiten des Vereins umgesetzt werden.
Entscheidungen über Anträge, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden:
Anträge sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform per einfacher E-Mail oder per Briefpost einzureichen. Jedes Mitglied ist hierzu berechtigt.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind kurzfristig eingegangene Anträge zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit anerkennt.
Die Mitgliederversammlung wird mit Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform per einfacher E-Mail zu erfolgen. Eine Zustellung der Einladung per Briefpost kann durch das Mitglied beim Vorstand beantragt werden. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die dem Vorstand vom Mitglied zuletzt bekanntgegebene Adresse (E-Mailadresse und Postanschrift) übermittelt wurde.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert bzw. wenn mindestens 20 % aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Auf Anfrage mindestens eines Mitglieds hat der Vorstand sicherzustellen, dass auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilgenommen und andere Mitgliedsrechte ausgeübt werden können (hybride Versammlung). Die hybride Versammlungsform ist durch den Vorstand anzukündigen.
§ 5 Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister:in,
Zum erweiterten Vorstand zählen darüber hinaus
die/der Schriftführer:in
die/der Gewässerwart:in
die/der Jugendvertreter:in
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Der vorherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide können den Verein nach außen allein vertreten, wobei im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende von dieser Befugnis nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die Rechnungslegung erfolgt nach dem System der doppelten kaufmännischen Buchführung.
Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand weitere verantwortliche Personen und Arbeitsgruppen benennen.
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines ordentlichen Mitglieds hat der Vorstand eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung zu setzen und darüber einen Beschluss zu fassen. Der Beschluss ist der erstunterzeichnenden Person des Antrages in Textform mitzuteilen. Antrag und Beschluss mit Begründung sind elektronisch für alle Mitglieder zugänglich zu veröffentlichen.
Scheiden Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des/der Vorsitzenden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so soll der/die Vorsitzende in Abstimmung mit dem Vorstand andere ordentliche Mitglieder kommissarisch einsetzen. Sie müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des amtierenden Vorstandes in ihrem Amt bestätigt werden. Bis zur Bestätigung haben sie Stimmrecht im Vorstand. Scheidet der/die Vorsitzende aus, so wird automatisch jeden Monat eine Mitgliederversammlung mit dem Zweck seiner Neuwahl angesetzt, bis ein neuer Vorsitzender oder eine neue Vorsitzende gewählt wurde.
Der Vorstand haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (§ 31 BGB) mit seinem persönlichen Vermögen.
§ 6 Vorsitz, Stimmrecht, Beschlussfassung, Protokollführung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in und in der Mitgliederversammlung bei dessen/deren Verhinderung ein von der Versammlung zu bestimmendes Vereinsmitglied.
Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Der Beschlussfassung der Versammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der Versammlung werden, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins und einer Satzungsänderung, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zeitnah elektronisch zugänglich zu machen.
Sitzungen des Vorstands sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, anwesend sind.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle stimmberechtigten Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder der Jugendgruppe haben das Wahlrecht zur Wahl des Jugendvertreters/der Jugendvertreterin. Er/sie ist Mitglied des erweiterten Vorstands.
Die Mitglieder haben das Recht, Rechenschaft über die Tätigkeit des Vorstandes zu erhalten.
Die Mitglieder können alle Einrichtungen und Anlagen des Vereins sowie gemeinschaftlich genutzte Objekte nach den gültigen Festlegungen und in Absprache mit den Verantwortlichen in Anspruch nehmen. Die Fischereierlaubnis wird vom Vorstand erteilt. Näheres regelt die Gewässerordnung.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
Pflichten:
Alle Mitglieder haben die entsprechenden Gewässerordnungen, Sonderbestimmungen und Anordnungen der Fischereiaufsicht zu befolgen, die als Vereinsmitteilungen bekannt gegeben werden. Ebenso sind aktuelle Gesetze im Rahmen von Tätigkeiten in und um den Verein zu beachten.
Die Mitglieder verpflichten sich, dem Zweck und den Aufgaben des Vereins gemäß zu handeln und ein positives Miteinander zu gewährleisten.
Alle Mitglieder haben ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und sonstige Verpflichtungen wie Arbeitsstunden zu erfüllen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
Änderungen der persönlichen Daten insbesondere der Postanschrift und der E-Mailadresse sind dem Vorstand durch das Mitglied zeitnah anzuzeigen.
§ 8 Ahndung von Verstößen
Verstöße gegen Satzung und Gewässerordnung können mit Belehrung, Verwarnung, Verweis oder mit zeitweiliger Entziehung der Angelerlaubnis für Vereinsgewässer von bis zu drei Monaten geahndet werden. Maßnahmen beschließt der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
§ 9 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann ordentliches stimmberechtigtes Mitglied werden. Mitglieder vor Vollendung des 19. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Jede natürliche und juristische Person kann als Fördermitglied aufgenommen werden. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder wird mit dem Vorstand individuell vereinbart. Fördermitglieder erhalten keine Dokumente zur Ausübung der Angelfischerei und sind nicht stimmberechtigt.
Natürliche und juristische Personen mit besonderen Verdiensten um die Ziele des Vereins können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf gleichem Weg. Aus der Ehrenmitgliedschaft folgen keine Rechte und Pflichten.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag der betroffenen Person die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen und beginnt mit der Zahlung der fälligen Gebühren laut Gebührenordnung. Die damit erworbenen Angelberechtigungen sind zeitnah durch den Vorstand oder einer beauftragten Person auszuhändigen.
Die Gebührenordnung wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch diese festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. April eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt.
Er kann bis einschließlich dem 30. November eines Jahres durch schriftliche oder elektronische Erklärung dem Vorstand gegenüber zum Jahresende erfolgen.
durch Ausschluss.
Er erfolgt in der Regel, wenn ein Mitglied
gegen die Vereinssatzung, gegen vereinsbezogene Gewässerordnungen oder gegen gesetzliche Bestimmungen vorsätzlich und erheblich verstoßen hat oder andere zu einem solchen Verhalten anstiftet;
das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat;
trotz Ermahnung und ohne hinreichende Begründung mit den Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Verpflichtungen (gemeinnützige Arbeit) mehr als drei Monate in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher Gehör gewährt worden sein. Der Beschluss über die getroffene Maßnahme ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Wird auf Ausschluss entschieden, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte mit sofortiger Wirkung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
durch den Tod des Mitglieds.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Dokumente des Vereins und erhaltene Schlüssel sind zurückzugeben.
§ 11 Kassenprüfer:innen
Zwei Kassenprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie prüfen nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch, erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse und Bücher die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und der übrigen Vorstandsmitglieder. Zwischenprüfungen während des laufenden Geschäftsjahres sind jederzeit möglich.
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der vom Verein mit der Durchführung von Aufgaben betrauten Personen erfolgt durch den Vorstand. Sie sind mit dem nächsten Rechenschaftsbericht bekanntzugeben.
§ 13 Satzungsänderung
Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zu der Mitgliederversammlung unter Nennung der zu ändernden Paragrafen aufgeführt sein.
§ 14 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung, die über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschließen.
Der Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§ 15 Folgen der Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
§ 16 Haftung des Vereins und Vertretung im Rechtsfall
Entsprechend dem im § 2 festgeschriebenen gemeinnützigen Zweck des Vereins haftet der Verein im Streitfall ausschließlich mit den vereinseigenen materiellen und finanziellen Mitteln.
Der Vorstand kann sich anwaltlich vertreten lassen.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sind oder werden ein oder mehrere Paragraphen dieser Satzung ungültig, bleibt die übrige Satzung davon unberührt.
Jena, den 16.09.2025